8.33 Inkorporation bei Geldbeträgen

Die Zahlen 1 bis 10 können zur Darstellung von Geldbeträgen inkorporiert werden. Dazu führt die aktive Hand (Beträge bis CHF 5) beziehungsweise führen beide Hände (Beträge ab CHF 6) bei Zeigen der entsprechenden Zahl die Bewegung aus, welche auch für die Gebärde ‚WOCHE‘ benutzt wird.

Zwei Beispiele:

(a) ZWEI-FRANKEN   FÜNFZIG  – 00:15-00:17
‚2 Franken 50 Rappen.‘

Das Mundbild ‚Franken‘ ist dabei obligatorisch. Dass es sich bei der nachfolgenden Zahl ‚FÜNFZIG‘ um Rappen handelt, ist eine logische Folgerung.

(b) ZEHN-FRANKEN  – 01:00-01:01
‚10 Franken.‘

Ohne Zahl-Inkorporation muss der Gebärde für die Zahl die Gebärde ‚FRANKEN‘ folgen:

(c) ZWEI   FRANKEN  – 00:45-00:46
‚2 Franken.‘

Beträge über CHF 10 erfordern zwingend die Gebärde ‚FRANKEN‘:

(d) ELF   FRANKEN  – 01:01-01:03
‚11 Franken.‘

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